Der Energieausweis für Gebäude
Seit 01.01.2009 muss bei Neuvermietung oder Verkauf ein Gebäudeenergieausweis vorgelegt werden.
Wer einem Miet-/Kaufinteressenten keinen Energieausweis vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Es gibt zwei unterschiedliche Grundlagen für die Ausstellung eines Energieausweises:
- Für Wohngebäude mit 5 Wohnungen und mehr kann ein Energieausweis sowohl auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, als auch auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
- Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen muss der Energieausweis auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
- Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten erlaubt.
Unsere Empfehlung dazu:
Verknüpfen Sie die Erstellung eines Energieausweises mit einer Energieberatung.

